Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 56.Paragraph 56,
Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141723
alte Dokumentnummer
N8199762321J