Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfolgungsverjährung
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.Die Verfolgung einer Person wegen einer in Paragraph 71, angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(2)Absatz 2,Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Die Frist nach Absatz eins, ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141741
Alte Dokumentnummer
N8199762339J