Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Conterganhilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel
§ 4.Paragraph 4,
Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170473