Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
1. Hauptstück
Gegenstand
Neuordnung der Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zurNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2 a, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übertragen wurden sowieRestrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übertragen wurden sowie Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
neu geordnet.
(2)Absatz 2,Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263965