Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Beendigung der Aufgaben
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263969