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§ 3a COVID-19-GesG

Fassungen
05.04.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 24/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a05.04.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 24/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-GesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 3

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB, Paragraph 22, Absatz 2, GenG, Paragraph 21, Absatz eins, VerG oder Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz 2, VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 277, Absatz eins, UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von Paragraph 277, Absatz 2, UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40222715