Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1996Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel römisch zwei, des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12157011
alte Dokumentnummer
N9199656791J