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§ 1 CSG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 385/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel römisch zwei, des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157011

alte Dokumentnummer

N9199656791J