Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1996Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Entziehung der Zulassung
§ 11.Paragraph 11,
Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und ihm dies anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann die Zulassung ohne weiteres Verfahren entzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12157021
alte Dokumentnummer
N9199656801J