Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1996Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Änderungen an zugelassenen Containern
§ 7.Paragraph 7,
Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage II des CSC oder einem Bericht gemäß § 6 Abs. 2 absehen, wenn eine in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden. Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage römisch zwei des CSC oder einem Bericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, absehen, wenn eine in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12157017
alte Dokumentnummer
N9199656797J