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§ 4 CSZG

Fassungen
ab 06.07.2024 — BGBl. I Nr. 78/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute06.07.2024 BGBl. I Nr. 78/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.07.2024BGBl. I Nr. 78/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

3. Abschnitt
Befugnisse und Datenverarbeitung

Befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Artikel 58, Absatz 8,, genannten Befugnisse auszuüben.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881
      1. Litera a
        Einsicht in die nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch Konformitätsbewertungsstellen, Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und Aussteller von EU-Konformitätserklärungen zu führenden Aufzeichnungen zu erhalten.
      2. Litera b
        Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zur Herstellung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung Empfehlungen auszusprechen. Für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist gesetzt sowie die Befolgung bescheidmäßig angeordnet werden.
      3. Litera c
        von Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zu verlangen, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf eigene Kosten an einem dafür bestimmten Ort und zu einem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt werden, wenn die Beurteilung, ob IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung entsprechen, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden kann und der Transport des IKT-Produkts, -Dienstes und -Prozesses ohne weiteres möglich ist. Der Bundeskanzler kann IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse von einer hierzu befugten Konformitätsbewertungsstelle oder einer sachkundigen Person oder Einrichtung prüfen lassen.
      4. Litera d
        IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Ziffer 2,, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
    2. Ziffer 2
      im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Artikel 56, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Ziffer eins, Litera b, nicht nachgekommen wurde.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/78/P4/NOR40263056