Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
3. Abschnitt
Befugnisse und Datenverarbeitung
Befugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Art. 58 Abs. 8, genannten Befugnisse auszuüben.Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Artikel 58, Absatz 8,, genannten Befugnisse auszuüben.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt,
nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881
Einsicht in die nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch Konformitätsbewertungsstellen, Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und Aussteller von EU-Konformitätserklärungen zu führenden Aufzeichnungen zu erhalten.
Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zur Herstellung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung Empfehlungen auszusprechen. Für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist gesetzt sowie die Befolgung bescheidmäßig angeordnet werden.
von Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zu verlangen, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf eigene Kosten an einem dafür bestimmten Ort und zu einem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt werden, wenn die Beurteilung, ob IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung entsprechen, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden kann und der Transport des IKT-Produkts, -Dienstes und -Prozesses ohne weiteres möglich ist. Der Bundeskanzler kann IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse von einer hierzu befugten Konformitätsbewertungsstelle oder einer sachkundigen Person oder Einrichtung prüfen lassen.
IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Z 2, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Ziffer 2,, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Art. 56 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Z 1 lit. b nicht nachgekommen wurde.nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Artikel 56, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Ziffer eins, Litera b, nicht nachgekommen wurde.
Schlagworte
Geschäftsstunde
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263056