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§ 30 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 3001.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die Paragraphen 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluss ihrer Studien anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995 aus 1996, gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.

Schlagworte

Höhrervertretung

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237353