Rechtstracker.at

§ 8 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 801.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kuratorium

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
    4. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
  4. Absatz 4,Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Ziffer 4, jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 2, sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.
  7. Absatz 7,Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237335