Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kuratorium
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
(2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
(4)Absatz 4,Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Ziffer 4, jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder nach Abs. 1 Z 2 sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.Die Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 2, sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.
(6)Absatz 6,Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.
(7)Absatz 7,Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237335