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§ 1 DBG

Fassungen
ab 19.08.2010 — BGBl. I Nr. 69/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute19.08.2010 BGBl. I Nr. 69/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 69/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DBG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung anordnen, dass bei in Österreich ansässigen Personen bestimmte Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist ermächtigt, als zuständige Behörde der Republik Österreich unmittelbar mit der obersten Abgabenbehörde des ausländischen Gebiets oder einem von dieser Behörde bevollmächtigten Vertreter als zuständiger Behörde des ausländischen Gebiets nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 zu verkehren.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20006855

Dokumentnummer

NOR40120292