(7)Absatz 7,Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wennDie Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz 3, Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn
eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Abs. 2. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Abs. 6 anzuwenden.Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Absatz 2, Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Absatz 6, anzuwenden.