Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Bescheinigungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Bescheinigungen über
die erste Betriebsprüfung;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
(2)Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177807