Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Kontrollberichte
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2)Absatz 2,Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.Kontrollberichte gemäß Absatz eins, sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
Schlagworte
Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177810