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Art. 1 § 1 DHG

Fassungen
ab 24.04.1965 — BGBl. Nr. 80/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1 heute24.04.1965 BGBl. Nr. 80/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.04.1965BGBl. Nr. 80/1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DHG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter und Personen, die gemäß Paragraph 3, des Heimarbeitsgesetzes 1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, ferner auf sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als Organe der im Artikel 23 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008209

Dokumentnummer

NOR12095204

Alte Dokumentnummer

N6196519995L