Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1965Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12095211
Alte Dokumentnummer
N6196520002L