Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitalsteuergesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins
Text
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218645