Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe
bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, verstößt;
bis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.bis zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (Paragraph 7,) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40023843