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§ 4 DKBG

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 212/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Pflichten des Betriebswärters

Paragraph 4,

Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen. Bei Auftreten von Störungen oder Schäden, die der Betriebswärter nicht selbst beheben kann, hat er den Betreiber unverzüglich zu informieren. Ist der sichere Betrieb der Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nicht mehr gewährleistet, so sind diese außer Betrieb zu setzen. Die Betriebswärter haben ihr Befähigungszeugnis so zu verwahren, daß es auf Verlangen von hiezu befugten Organen jederzeit vorgewiesen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR12153024

alte Dokumentnummer

N9199220406J