Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2)Absatz 2,Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestätigen.Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40133106