Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Empfangsbestätigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 12, Absatz 2 und 3;
Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3,;
gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 4;
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2)Absatz 2,Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40133108