Rechtstracker.at

§ 17 DLG

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Grundsätze

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3,In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;
    2. Ziffer 2
      Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
    3. Ziffer 3
      Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
    4. Ziffer 4
      Vertretung des Dienstleistungserbringers;
    5. Ziffer 5
      Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;
    6. Ziffer 6
      Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
    7. Ziffer 7
      Ausrüstungsgegenstände;
    8. Ziffer 8
      tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
    9. Ziffer 9
      Insolvenz;
    10. Ziffer 10
      gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
    11. Ziffer 11
      Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;
    12. Ziffer 12
      kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
    13. Ziffer 13
      Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
    14. Ziffer 14
      Informationen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Informationen gemäß den Paragraphen 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
  6. Absatz 6,Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
  8. Absatz 8,Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

Schlagworte

Ermittlungsbefugnis

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133112