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§ 3 DLG

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
    2. Ziffer 2
      Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006 Seite 1, angeführten Dienstleistungen;
    3. Ziffer 3
      Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, Amtsblatt Nummer L 108 vom 24.04.2002 Seite 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, Amtsblatt Nummer L 108 vom 24.04.2002 Seite 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, Amtsblatt Nummer L 108 vom 24.04.2002 Seite 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, Amtsblatt Nummer L 108 vom 24.04.2002 Seite 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 31.07.2002 Seite 37, geregelt sind;
    4. Ziffer 4
      Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf des EG-Vertrages fallen;
    5. Ziffer 5
      Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
    6. Ziffer 6
      Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
    7. Ziffer 7
      audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
    8. Ziffer 8
      Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
    9. Ziffer 9
      Tätigkeiten, die im Sinne des Artikel 45, des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
    10. Ziffer 10
      soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
    11. Ziffer 11
      Sicherheitsgewerbe;
    12. Ziffer 12
      Tätigkeiten von Notaren.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

Schlagworte

Gesundheitsleistung, Kinobereich

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133098