Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Probenahme und Untersuchung der Proben
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie die Form und der Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
die Anzahl und der Umfang der Einzelproben,
der Umfang der Sammelprobe,
die Anzahl und der Umfang der Endproben,
die Entnahme und Bildung von Endproben,
die Behandlung der Endproben,
die Verwendung der Endproben.
(3)Absatz 3,Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234814