Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung und Verpackung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
Bezeichnungen für Düngeprodukte festzulegen,
Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngeprodukten zu bestimmen,
anzuordnen, dass Düngeprodukte nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)Absatz 2,In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:In Verordnungen nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:
der Name (Firma) und die Anschrift des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes;
die Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten;
die Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei Mischungen von Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger;
das Gewicht oder Volumen;
der Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, direkt an andere zur Verwendung im eigenen Betrieb oder unter Nutzung gemeinsamer Lager regional abgegeben werden.Die nach Absatz 2, vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, direkt an andere zur Verwendung im eigenen Betrieb oder unter Nutzung gemeinsamer Lager regional abgegeben werden.
(4)Absatz 4,Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngeprodukte unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234808