Rechtstracker.at

§ 35 DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 3518.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 3501.01.200017.06.2013 BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (Paragraph 19,) ausgeführt werden sollen, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (Paragraph 37,) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (Paragraphen 34, 36, 37,) sind.
  2. Absatz 2,Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
  3. Absatz 3,Eine nach Absatz eins, verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (Paragraphen 17, 19, 22,) bzw. eine Bestätigung (Paragraph 18,) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P35/NOR40261042