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§ 11 DORA-VG

Fassungen
ab 17.01.2025 — BGBl. I Nr. 112/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute17.01.2025 BGBl. I Nr. 112/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DORA-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.01.2025BGBl. I Nr. 112/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DORA-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 11,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Artikel 11, Absatz 9 und 10, Artikel 19, Absatz 4,, Artikel 26, Absatz 6,, Artikel 28, Absatz 3 und Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264167