Rechtstracker.at

§ 5 DORA-VG

Fassungen
ab 17.01.2025 — BGBl. I Nr. 112/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute17.01.2025 BGBl. I Nr. 112/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DORA-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.01.2025BGBl. I Nr. 112/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DORA-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Fall der Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.
  3. Absatz 3,Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, sowie aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen dieses Bundegesetzes oder der Verordnung (EU) 2022/2554 tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 und
    2. Ziffer 2
      bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3, Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264161