Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DORA-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554
die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gemäß Art. 5 bis 14 mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 5 bis 14 mit Ausnahme von Artikel 11, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
die Anforderungen an das vereinfachte IKT-Risikomanagement gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;die Anforderungen an das vereinfachte IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 16, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
IKT-bezogene Vorfälle und Cyberbedrohungen nicht gemäß Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt und klassifiziert oder nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 meldet;IKT-bezogene Vorfälle und Cyberbedrohungen nicht gemäß Artikel 17 und Artikel 18, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt und klassifiziert oder nicht gemäß Artikel 19, Absatz eins, Unterabs. 1, 4 und 5 sowie Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 meldet;
die Testung der digitalen operationalen Resilienz nicht gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;die Testung der digitalen operationalen Resilienz nicht gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
als gemäß Art. 26 Abs. 8 Unterabs. 3 ermitteltes Unternehmen keine erweiterten Tests gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 Unterabs. 1 sowie Art. 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;als gemäß Artikel 26, Absatz 8, Unterabs. 3 ermitteltes Unternehmen keine erweiterten Tests gemäß Artikel 26, Absatz eins bis 6 und Absatz 8, Unterabs. 1 sowie Artikel 27, der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
das Drittparteienrisiko nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 8 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2022/2554 managt oder vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen nicht gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 trifft;das Drittparteienrisiko nicht gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 8 und Artikel 29, der Verordnung (EU) 2022/2554 managt oder vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 trifft;
die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nimmt, der nicht den Anforderungen von Art. 31 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht;die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nimmt, der nicht den Anforderungen von Artikel 31, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht;
entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Art. 42 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung oder den Einsatz einer entsprechenden Dienstleistung nicht vorübergehend aussetzt oder entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Art. 42 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht kündigt;entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung oder den Einsatz einer entsprechenden Dienstleistung nicht vorübergehend aussetzt oder entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht kündigt;
beim Austausch von Informationen gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Pflichten gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt,beim Austausch von Informationen gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 die Pflichten gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264163