Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, Amtsblatt Nummer L 104 vom 25.03.2021 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (Paragraph 6, Ziffer 2,) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246120