Rechtstracker.at

§ 10 DPMG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 108/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DPMG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Mahnung und Widerruf der Registrierung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, seine Meldepflicht gemäß Paragraph 14, nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246129