Rechtstracker.at

§ 20 DPMG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 108/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DPMG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß Paragraph 18, erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
  2. Absatz 2,Legt der Anbieter die in Absatz eins, genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
  3. Absatz 3,Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Absatz 2,) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246139