Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung der Registrierungspflicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3,§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246148