Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
(2)Absatz 2,Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 9 Abs. 1 geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins, geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276296