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§ 8 DriBeG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 6/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DriBeG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen vergleiche Paragraph 11,).

Text

Einreichung und Abfrage

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach Paragraph 4, Absatz 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz eins, kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013107

Dokumentnummer

NOR40276293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/6/P8/NOR40276293