Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach Paragraph 23, über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Artikel 59, DSGVO und Paragraph 23, für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, findet Artikel 61, Absatz eins bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5,Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des Paragraph 30, – sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40195930