Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35eArtikel 2, Paragraph 35 e
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgaben, Befugnisse, Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 35e.Paragraph 35 e,
(1)Absatz eins,Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 und 4, soweit dadurch personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind, obliegen dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dies gilt auch in Bezug auf personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.Genehmigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit dadurch personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, betroffen sind, obliegen dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dies gilt auch in Bezug auf personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2,, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 1, § 22 und § 30 Abs. 5 gelten sinngemäß. Gegenüber den in § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) jedoch nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Personen führen würde. Gegenüber dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Befugnisse zu einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft führen würde.Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22 und Paragraph 30, Absatz 5, gelten sinngemäß. Gegenüber den in Paragraph 2, des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 (Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) jedoch nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Personen führen würde. Gegenüber dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 (Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Befugnisse zu einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft führen würde. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) § 23 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Tätigkeitsbericht dem Präsidenten des Nationalrates und von diesem der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat und, soweit eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gemäß § 35a Abs. 2 vorgesehen wurde, den Landtagen vorzulegen ist.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 23, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Tätigkeitsbericht dem Präsidenten des Nationalrates und von diesem der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat und, soweit eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, vorgesehen wurde, den Landtagen vorzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262701