Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2020Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39.Paragraph 39,
Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12035280
alte Dokumentnummer
N2199011572H