Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
Zu § 62 AVGZu Paragraph 62, AVG
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9,, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2,Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt herausgegeben ist und versendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40072841