Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
Zu den §§ 69 und 70 AVGZu den Paragraphen 69 und 70 AVG
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2)Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3)Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4)Absatz 4,Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12105327
alte Dokumentnummer
N6199112900H