Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
Zu § 73 AVGZu Paragraph 73, AVG
§ 15a. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wennParagraph 15 a, (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn
wegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und
überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.
Der Lauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt.Der Lauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12108287
alte Dokumentnummer
N6199433358J