Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
Zu § 38 AVGZu Paragraph 38, AVG
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn
sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
NOR40072840