Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenzugangsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde, Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Art. 5 Abs. 14 DGA erfüllen oderDaten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 14, DGA erfüllen oder
die Verpflichtungen des Art. 31 DGA nicht einhält,die Verpflichtungen des Artikel 31, DGA nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
den Mitteilungspflichten nach Art. 11 DGA nicht nachkommt oderden Mitteilungspflichten nach Artikel 11, DGA nicht nachkommt oder
die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 12 DGA nicht einhält,die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 12, DGA nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer anerkannten datenaltruistischen OrganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
die gemäß Art. 18 DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oderdie gemäß Artikel 18, DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
nicht oder nicht vollständig die in Art. 20 Abs. 1 der DGA genannten Aufzeichnungen führt odernicht oder nicht vollständig die in Artikel 20, Absatz eins, der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Art. 20 Abs. 2 DGA erstellt und an die zuständige Behörde (§ 3) übermittelt oderkeinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 20, Absatz 2, DGA erstellt und an die zuständige Behörde (Paragraph 3,) übermittelt oder
die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Art. 21 DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oderdie besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Artikel 21, DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Art. 22 DGA verstößt,gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Artikel 22, DGA verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.Die in Absatz eins bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6)Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (Paragraph 3,) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270993