Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenzugangsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in § 8 angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundDie in Paragraph 8, angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 7 Abs. 1 bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen der in § 7 Abs. 1 bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 bis zu EUR 100 000.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4 bis zu EUR 100 000.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270995