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§ 23a E-ControlG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23a heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
    1. Ziffer eins
      den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
    2. Ziffer 2
      die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
    4. Ziffer 4
      sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
    6. Ziffer 6
      sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
    7. Ziffer 7
      die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
    2. Ziffer 2
      in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274228