(5)Absatz 5,Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Abs. 4 sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Absatz 4, sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Absatz 4, sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.