Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Z 1 und 4 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 8 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)Ziffer eins und 4 sind ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6, 8 und 9 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)
Text
Vollziehung
§ 28.Paragraph 28,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 8, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,
hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des §18 Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 5, des Paragraph 4 b,, des Paragraph 17, Absatz eins und 3 sowie des §18 Absatz 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz 6,, des Paragraph 18, Absatz 3 und des Paragraph 25, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Anmerkung
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
NOR40229668