Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energie-Infrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Abkürzung
E-InfrastrukturG
Text
3. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde
entgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;entgegen Artikel 5, Absatz eins, TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, TEN-E-VO nicht adaptiert;
entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;entgegen Artikel 5, Absatz 4, TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.als Vorhabenträger entgegen Artikel 9, Absatz 7, TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180120